Der Abgabepflichtige, der über eigenen Wunsch in der Zeit vom 6. 3. 1995 bis 7. 2. 1996 beim österreichischen UNO-Polizeikontingent auf Haiti tätig war, erhielt für diese Zeit weiterhin seine um die Nebengebühren gekürzten Bezüge als Gendarmeriebeamter ausbezahlt. Darüber hinaus wurde ihm für das Kalenderjahr 1995 eine nach den Bestimmungen des Auslandseinsatzzulagengesetzes, BGBl 1991/365, gemäß § 3 Abs 1 Z 24 EStG steuerfrei behandelte Auslandseinsatzzulage in Höhe von S 245.858,- gewährt. Überdies erhielt er zusätzlich eine von den Vereinten Nationen gewährte Zulage von ca. S 240.000,-.