( FinStrG § 86 ) Bei der Verhängung der Untersuchungshaft über einen Zuhälter durch die Finanzstrafbehörde kommt es lediglich auf den Verdacht hinsichtlich eines Finanzvergehens an, nicht jedoch auf den Verdacht hinsichtlich eines Delikts nach dem StGB bzw. nach dem Suchtgiftgesetz. VwGH 95/15/0035 v. 18.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)