( GebG § 33 TP 5 Abs 3 ) Wurde in einem Mietvertrag keine Vereinbarung über eine aliquote Rückverrechnung einer Mietzinsvorauszahlung getroffen, ist die Vorauszahlung als einmalige Leistung in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr einzubeziehen. Eine „herrschende Praxis aller namhaften österreichischen Immobilienleasinggesellschaft en“ ist mangels Beurkundung dieser „Praxis“ nicht von Bedeutung. VwGH 95/16/0278 v. 14.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)