( AuslBG § 3 Abs 1 ) Verpflichten sich Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung in Mietverträgen - die vom Vermieter nicht unterfertigt und zur Gebührenbemessung angemeldet wurden - gegenüber einer Gesellschaft, als Mieter einzelne Wohnungen auf die Kategorie „A“ anzuheben (Generalsanierung), wobei bis zur Fertigstellung der Wohnungen keine Betriebskosten und Hauptmietzinse vorgeschrieben würden, nach Fertigstellung jedoch der Mietzins der Kategorie „A“ verrechnet werde, handelt es sich hiebei um verbotene Ausländerbeschäftigung, wenn die Arbeitnehmer an der Mietadresse nicht polizeilich gemeldet sind. VwGH 95/09/0315 v. 26.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)