( EStG § 2 Abs 2, BAO § 119 ) Es ist Sache des den Verlustausgleich begehrenden Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde alle Beurteilungskriterien offenzulegen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft seiner Verluste erbringenden Betätigung zuverlässig beurteilen lässt. VwGH 92/14/0230 v. 17.12.1996. (Bescheid aufgehoben)