( EStG § 2 Abs 1, Abs 5, § 19 ) Ist die Einkünfteermittlung nach einem abweichend en Wirtschaftsjahr von vornherein unzulässig, kann der für das „abweichende Wirtschaftsjahr“ ermittelte Gewinn nicht der Einkommensermittlung für ein Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. VwGH 94/13/0126 v. 30.10.1996. (Bescheid aufgehoben)