( AngG § 26 Z 2 ) Ein Austritt wegen Nichtzahlung geringfügiger Differenzen im Anspruchslohn infolge strittiger KV-Zugehörigkeit ist ungerechtfertigt.
OGH 8 Ob A 74/97h v. 24.04.1997
Ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, liegt gemäß § 26 Z 2 AngG vor, wenn der Arbeitgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung, die dem Angestellten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht, zum vorzeitigen Austritt.