( AuslBG § 4 Abs 1 ) Soll eine benötigte Arbeitskraft überwiegend im Bereich der (regelmäßigen) Gesundheitspflege und nur in geringerem Umfang als Haushälterin zum Einsatz kommen, entspricht die Aufforderung der Behörde, der Arbeitgeber möge einen Vermittlungsauftrag für die Zuweisung einer Haushälterin erteilen, weder dem Arbeitskräftebedarf noch dem nach den Umständen des konkreten Einzelfalles gestellten Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, so dass der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wegen Ablehnung einer Ersatzkraftstellung durch den Arbeitgeber nicht abgelehnt werden darf. VwGH 95/09/0040 v. 29.08.1996. (Bescheid aufgehoben)