( UStG § 11 ) Durch die Anführung eines „Scheinnamen s“ oder einer „Scheinfirma“ oder durch die Anführung einer unrichtigen Anschrift in einer Rechnung des leistenden Unternehmers wird den Voraussetzungen des § 11 Abs 1 UStG 1972 nicht entsprochen. Die Verwendung von Abkürzung en oder Kurzbezeichnungen ist aber dann nicht schädlich, wenn es sich um im Wirtschaftsleben allgemein bekannte Bezeichnungen handelt, so dass hinsichtlich des tatsächlichen Namens und der Anschrift keine Zweifel bestehen können. VwGH 95/15/0179 v. 20.11.1996. (Bescheid aufgehoben)