( EStG § 68 Abs 1 ) Stimmen Eintragungen im Terminkalender hinsichtlich geleisteter Überstunden und Monatszusammenstellungen nicht überein, ist die genaue Anzahl und die zeitliche Lagerung aller im einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden nicht feststellbar, weswegen die Überstundenzuschläge nicht begünstigt besteuert werden können. VwGH 93/15/0068 v. 22.01.1997. (Beschwerde abgewiesen)