( EStG § 2 Abs 2 ) Eine stille Beteiligung, die erst nach 17 Jahren das eingesetzte Kapital erwirtschaftet, ist keine Einkunftsquelle.
VwGH 95/14/0146 v. 22.10.1996
Eine Zeitspanne ist dann noch absehbar, wenn sie nach den wirtschaftlichen Gepflogenheiten des betroffenen Verkehrskreises als übliche Rentabilitätsdauer des geleisteten Mitteleinsatzes kalkuliert wird.