( AVG § 71 ) Das Aufschieben der Postaufgabe eines Einspruchs wegen eines Kundenbesuchs sowie das darauffolgende Vergessen durch den Geschäftsführer ist ein den Arbeitgeber (hier: GmbH) unmittelbar zuzurechnendes und kein unvorhergesehenes oder unabwendbares, nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhendes Ereignis und kann daher zu keiner Wiedereinsetzung führen. VwGH 95/08/0062, 0063 v. 19.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)