( EStG § 2 Abs 2, BAO § 119 ) Bei Rentabilitätsberechnungen hinsichtlich einer Vermietungstätigkeit ist es Sache des den Verlustausgleich begehrenden Steuerpflichtigen, der Abgabenbehörde alle Beurteilungskriterien offen zu legen, aus denen sich die Einkunftsquelleneigenschaft seiner - Verluste erbringenden - Betätigung zuverlässig beurteilen lässt. Diese den Abgabepflichtigen treffende Obliegenheit bedeutet dabei nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Verschiebung der Beweislast auf ihn, sondern ist nur Ausfluss seiner Offenlegungspflichten. VwGH 92/14/0231 v. 17.12.1996. (Bescheid aufgehoben)