( ABGB § 1431, Tir. SHG § 5 Abs 10 ) Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers von zu Unrecht bezogener Sozialhilfe unterliegen dem Grund und der Höhe nach der Behandlung durch das ordentliche Gericht, das auch eine Rückzahlung in Raten und die teilweise oder gänzliche Nachsicht aus Gründen der Billigkeit zulassen kann. OGH 1 Ob 640/95 v. 23.04.1996.