( KStG § 8 ) Besteht zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer hinsichtlich der Bearbeitung von Unternehmensberatungsaufträgen keine eindeutige, nach außen erkennbare Funktionsteilung, können die Einkünfte aus diesen Aufträgen (EDV-Beratung und Softwaretechnik) nicht auf den Gesellschafter als Einzelunternehmer und die Gesellschaft als Gewerbebetrieb aufgeteilt werden, sondern sind die Honorare, die dem Gesellschafter aus den Aufträgen zufließen, als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.