( EStG § 4 Abs 4 ) Der Ersatz von über Arbeitnehmer verhängten Geldstrafen stellt auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähigen Lohnaufwand dar, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden an den Delikten des Arbeitnehmers trifft.
VwGH 96/14/0022 v. 25.02.1997
Geldstrafen, deren Verhängung durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers veranlasst wurden, sind in der Regel Kosten der privaten Lebensführung. Ausnahmen kommen - bei entsprechendem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle - nur bei Bestrafungen in Betracht, wenn sie vom Nachweis eines bestimmten Verschuldens des Bestraften nicht abhängig sind oder nur ein geringes Verschulden voraussetzen.