BMF v. 11.04.1997
Verluste, die in den ersten drei Veranlagungsjahren ab Eröffnung eines Betriebes entstehen (Anlaufverluste), sind auch bei einem Steuerpflichtigen, der den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermittelt, vortragsfähig (§ 18 Abs 7 EStG 1988).
Bei dieser Bestimmung geht es um die Einräumung des Verlustvortrages für typische Verlustsituationen, im Speziellen um die Einräumung des Verlustvortrages in der typischen Verlustsituation des Beginns einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit. Dies spricht dafür, den Verlustvortrag des § 18 Abs 7 EStG analog all jenen Steuerpflichtigen einzuräumen, bei denen ein Beginn einer betrieblichen Betätigung im Sinne der Liebhabereiverordnung anzunehmen ist (VwGH 93/14/0156 bis 0158 v. 30. 11. 1993 = ARD 4532/19/94).