( BAG § 2a Abs 1 ) Ob bei der Frage nach der Zulässigkeit von Lehrberufsausbildungsverbundmaßnahmen die wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst im Lehrbetrieb vermittelt werden können, ist nicht durch quantitative Zählung der Berufsbildinhalte, sondern durch Bewertung und Abwägung sämtlicher Berufsbildpositionen des Lehrberufs im Verhältnis zu jenen Ausbildungsinhalten, die im Lehrbetrieb vermittelt werden können, zu ermitteln.