( ABGB § 863 ) Wurden Arbeitnehmer zum Verbleiben im Unternehmen bewogen und ihnen u.a. als Vorteil des Dienstverhältnisses die zu erwartende Firmenpension genannt, wobei auch bei späteren Gesprächen über Gehaltserhöhungswünsche mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass auch die zu erwartende Betriebspension nicht außer Acht gelassen werden dürfte, kann von einer Freiwilligkeit oder jederzeitigen Widerruflichkeit nicht gesprochen werden, auch wenn dann in den individuellen Pensionszuerkennungsschreiben den Mitarbeitern erstmals mitgeteilt wurde, dass die Pension nur freiwillig und jederzeit widerruflich gezahlt werden würde. OGH 8 Ob A 2259/96f v. 28.01.1996.