( AuslBG § 12a, BHZ-VO 1996 ) Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung, muss die Kundmachung der Bundeshöchstzahl 1996 als gesetzwidrig qualifiziert werden, weil sie die Bundeshöchstzahl niedriger festsetzt, als sich dies bei Anwendung der im Gesetz genannten Berechnungsgrößen rechnerisch ergibt (siehe dazu schon ARD 4836/22/97 betreffend die Bundeshöchstzahlenverordnung 1995). VfGH V-114/96 v. 12.03.1997.