( ABGB § 1151, AÜG § 10, ArbVG § 9, § 10, § 11, § 34 ) Arbeitgeber eines bei einer Kommanditgesellschaft angestellten Arbeitnehmers bleibt auch dann die KG, wenn der Arbeitnehmer seine Dienste ausschließlich einer GmbH erbringt, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär der KG ist. Ebenso findet auf diesen Arbeitnehmer auch dann ohne Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips der für die KG geltende Kollektivvertrag Anwendung, wenn dieser Arbeitnehmer tatsächlich Tätigkeiten nach den Einstufungskriterien des für die GmbH geltenden Kollektivvertrages erbringt.