( ArbvG § 59 Abs 2 ) Eine BR-Wahl kann vom Betriebsinhaber nicht deswegen angefochten werden, weil der Beschluss auf einen gemeinsamen Betriebsrat in unzulässigen Teilversammlungen getroffen worden ist.
OGH 8 Ob A 2303/96a v. 13.03.1997
in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 77/96h v. 5. 7. 1996 = ARD 4787/18/96 und ARD 4795/31/96