( GewO 1859 § 78, ABGB § 1491 ) Eine kollektivvertragliche Verfallsfrist beginnt bei unbarer Überweisung des Entgelts auf ein Girokonto auch dann zu laufen, wenn der Kollektivvertrag noch die (überholte) bare Auszahlung des Lohnes vorsieht.
OGH 8 Ob A 2286/96a v. 17.10.1996