( EStG § 99 Abs 2, § 2 Abs 2 ) Inländische Siegerprämien und Startgelder von ausländischen Rennfahrern unterliegen nur dann der Abzugsteuer, wenn die Teilnahme des Rennfahrers an einer inländischen Rallye für diesen unter Einbeziehung seiner gesamten (auch im Ausland ausgeübten) Betätigung eine Einkunftsquelle begründet.
VwGH 95/15/0135 v. 20.02.1997