( ABGB § 1158 ) Die mit einer Kündigung gleichzeitig geäußerte Einschränkung „nur für diesen einen Monat“, die ein Arbeitnehmer wohl nur im Sinne einer Wiedereinstellungszusage verstehen konnte, ändert nichts an einer die kündigungsabhängigen Ansprüche auslösenden einseitigen Erklärung des Arbeitgebers. Wurde dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Beendigung oder Karenzierung des Dienstverhältnisses gar nicht angeboten, kann im Schweigen des Arbeitnehmers auch keine Zustimmung zu einer derartigen Vereinbarung gesehen werden. OGH 8 Ob A 2241/96h v. 16.01.1997, in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 83/96a v. 14. 6. 1996 = ARD 4765/32/96.