BMF v. 04.04.1997
Obwohl dem BMF im Rahmen der Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zukommt, wird vorbehaltlich dieser Feststellung zu einer Anfrage bemerkt:
Von der Kommunalsteuer befreit sind Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§ 8 Z 2 KommStG 1993).