( BAO § 93 Abs 3 ) Für die Begründung eines Bescheides genügt die Feststellung, dass ein bestimmter Sachverhalt angenommen wurde, nicht, sondern es muss gesagt werden, aus welchen bestimmten Gründen gerade dieser Sachverhalt als maßgebend erachtet wurde. VwGH 95/16/0084 v. 03.10.1996. (Bescheid aufgehoben)