( BAO § 23 ) Ist eine allenfalls bestehende Forderung tatsächlich nicht durchsetzbar, ist deren Wert gleich Null. Selbst für den Fall einer bestehenden Forderung in Höhe von S 42 Mio, die aber uneinbringlich ist, kann daher keine ernstlich gewollte Gegenleistung gesehen werden, so dass von einem Scheingeschäft auszugehen ist. VwGH 92/14/0224 v. 22.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)