( GSVG § 149 Abs 8 ) Eine freihändige (freiwillige) Veräußerung des Grundbesitzes durch einen Ausgleichszulagenbezieher ohne zwingende Gründe, also ohne gegebene Härtesituation, vermag die Voraussetzungen für die Begünstigung der Nichtanrechnung des fiktiven Ausgedinges nicht zu erfüllen. OGH 10 Ob S 2149/96v v. 11.06.1996.