( ASVG § 255 Abs 2 ) Entspricht der berufliche Werdegang einer Köchin seit den 60-iger Jahren in ihrer Gesamtheit keineswegs dem Berufsbild einer angelernten Berufsköchin, sondern vielmehr bloß dem einer Hilfsköchin, kann sie auf die auf dem Arbeitsmarkt bewerteten und ihr zumutbaren Tätigkeiten einer Regalbetreuer in im Handel, Verpackerin im Handel oder Gewerbe, Abwäscher in oder Küchenhilfe in Kantinen, Werksküchen etc. verwiesen werden.