( AngG § 23, AlVG § 9 Abs 7 ) Bei einer Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers nach Auflösung eines Dienstverhältnisses zum Zweck des Bezugs von Arbeitslosengeld entsteht auch dann Anspruch auf Abfertigung des Arbeitnehmers, wenn dieser vom Anbot des Arbeitgebers, die Arbeit wieder aufzunehmen, nicht Gebrauch macht, wobei die Fälligkeit mit dem angebotenen Arbeitsantritt eintritt.
OGH 9 Ob A 2122/96s v. 13.11.1996