( IESG § 1 Abs 2 Z 4 lit f ) Konkursantragskosten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jedenfalls notwendig und stellen gesicherte Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld dar, wenn einem Arbeitnehmer die objektive Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem einen Konkurseröffnungsantrag bereits früher abweisenden Beschluss fehlt. OGH 8 Ob S 2257/96m v. 28.11.1996.