( IESG § 1 Abs 2 Z 4 lit f ) Wurde hinsichtlich eines mit Lohnzahlungen säumigen und insolventen Arbeitgebers die Abweisung eines Konkursantrages noch nicht kundgemacht und auf diesbezügliche Anfragen irrtümlich von Gerichtsbeamten eine negative Auskunft erteilt, stellen die Kosten eines weiteren Konkursantrages eines Arbeitnehmers zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten dar.
OGH 8 Ob S 2247/96s v. 14.11.1996