( IESG § 1 Abs 4a ) Der Grenzbetrag der gestundeten Abfertigung eines zum Vorstand berufenen Angestellten für das Insolvenz-Ausfallgeld ist nach der Berechnungsgrundlage zum Zeitpunkt der Auflösung seines Dienstverhältnisses zu berechnen und nicht zu valorisieren. OGH 8 Ob S 2104/96m v. 23.05.1996.