( AngG § 23 Abs 4, IESG § 1 Abs 4a ) Der Grenzbetrag einer in Raten ausgezahlten Abfertigung ist nach der Berechnungsgrundlage zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses zu berechnen und nicht zu valorisieren.
OGH 8 Ob S 2104/96m v. 23.05.1996