( AuslBG § 4 Abs 6, BHZÜV § 1 Z 3 lit a ) Ein gesamtwirtschaftliches Interesse setzt ein qualifiziertes, über das betriebsbezogene wirtschaftliche Interesse des Betriebes an der Befriedigung seines Arbeitskräftebedarfs hinausgehendes Interesse voraus. Bei einer beschränkten Anzahl der beschäftigten Arbeitskräfte in einem bulgarisch en Restaurant kann auch nicht (unter zusätzlicher Berücksichtigung des Standort es) in Bezug auf die Versorgung der Bevölkerung der Beschäftigung einer Bulgarin als Geschäftsführerin eine über das einzelbetriebliche Interesse hinausgehende Bedeutung beigemessen werden. VwGH 96/09/0293 v. 18.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)