( AuslBG § 4 Abs 3 Z 7 ) Eine Beschäftigungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG berechtigt ist, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung. Legt der Ausländer daher seine Aufenthaltsbewilligung nicht vor, kann die Beschäftigungsbewilligung auch dann verweigert werden, wenn der Umstand der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „leicht im Wege einer amtswegigen Anfrage“ festgestellt hätte werden können. VwGH 94/09/0211 v. 26.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)