( AuslBG § 4 Abs 1 ) Die Annahme der unberechtigten Ablehnung der Ersatzkraftstellung kann nicht darauf gestützt werden, dass der Arbeitgeber die bloße Frage, ob das Ersatzkräfte-Angebot „gestoppt“ werden solle, bejaht, wenn in der Anfrage nicht einmal die Behauptung aufgestellt wurde, dass überhaupt (noch) nach Ansicht der Behörde geeignete Ersatzkräfte zur Verfügung stünden. VwGH 94/09/0386 v. 25.06.1996. (Bescheid aufgehoben)