( AlVG § 36a Abs 5 ) Arbeitslose Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben ihr Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr auch dann nachzuweisen, wenn er nicht das Jahr der Arbeitslosigkeit betrifft. VwGH 96/08/0112 v. 02.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)