( ASVG § 333, § 176 Abs 1 Z 6 ) Auch ein ausländischer Besteller kann beim Werkvertrag nach Maßgabe seiner Tätigkeit im Betrieb des Auftragnehmers (hier: Übernahme eines Schiffes von der Schiffswerft) gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG mit der Wirkung des Haftungsausschlusses nach § 333 ASVG sozialversichert sein. Die Bestimmungen des § 1 und § 3 ASVG stehen dem nicht entgegen, auch wenn diese Bestimmungen auf versicherungspflichtige Dienstverhältnisse abstellen. Da sich der Versichertenbegriff des § 333 Abs 1 ASVG jedoch auf die Bestimmungen des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG stützt, ist aber gerade hiefür das Vorliegen einer gesetzlichen Versicherung auf Grund der Bestimmungen des § 176 Abs 3 ASVG nicht erforderlich. ASG Wien 30 Cga 73/94p v. 27.06.1996, Verfahren unterbrochen.