( ASVG § 3, § 4, § 8, § 44, EWG-VONr 1408/71 Art 14a und 14c ) Unter „Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis“ und „selbständiger Tätigkeit“ sind Tätigkeiten zu verstehen, die im Rahmen der Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet diese Tätigkeiten ausgeübt werden, als solche angesehen werden. Es verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, wenn ein Betroffener nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Mitgliedstaaten nur gegen einen Teil der durch das System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaates abgedeckten Risiken versichert ist, solange dabei nicht in diskriminierender Weise zwischen den Angehörigen dieses Staates und den Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten unterschieden wird.