( ASVG § 144, § 145 ) Erfordert die Art der Erkrankung eines Versicherten keine Anstaltspflege und liegt keine Einweisung in eine öffentliche Krankenanstalt durch den Versicherungsträger oder ein dieser gleichzuhaltender Umstand vor, besteht schon aus diesen Gründen kein Anspruch auf Übernahme der Pflegegebühren durch den Versicherungsträger.
OGH 10 Ob S 2317/96z v. 26.11.1996