( AZG § 26, KV-Gastgewerbe ) Die Unterlassung kollektivvertraglich gebotener Überstundenaufzeichnungen durch den Arbeitgeber führt im Allgemeinen noch nicht zur Nichtanwendung kollektivvertraglicher Verfallsfristen.
OGH 9 Ob A 27/96 v. 10.04.1996
Es besteht kein allgemeiner Grundsatz, dass immer dann, wenn ein Vertragspartner seine ihm nach dem Kollektivvertrag obliegenden Verpflichtungen verletzt, ihn begünstigende Regelungen des Kollektivvertrages unanwendbar wären, dass z.B. die Anwendung von Verfallsfristen in jedem Fall zur Voraussetzung hätte, dass derjenige, der sich darauf beruft, alle ihm obliegenden Verpflichtungen - bezogen auf den konkreten Fall z.B. zur Führung von Überstundenaufzeichnungen - genau erfüllt.