( B-VG Art 23, GehG § 13 Abs 9a, BDG § 19 ) Gesetzliche Regelungen, die ausschließen, dass Hochschullehrer, die dem Europäischen Parlament angehören, für tatsächlich erbrachte Leistungen in Forschung und Lehre und für Prüfungstätigkeit ihre Dienstbezüge erhalten, sind verfassungswidrig.
VfGH G 51-54/96 v. 04.12.1996