( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Bei Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung durch Verlust des Arbeitsplatzes vorliegt, müssen Fragen der Aufenthalts- oder Beschäftigungsbewilligung eines ausländischen Arbeitnehmers außer Betracht bleiben. Gleiches gilt auch für die Frage der Staatsangehörigkeit. ASG Wien 17 Cga 78/95d, 17 Cga 200/95w v. 04.07.1996, rk.