( MRG § 16, § 12a Abs 7, § 46a ) Bei Ermittlung des zulässigen Hauptmietzinses im Falle der Unternehmensverpachtung sind die Verhältnisse bei Beginn des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen. Für die Feststellung der Angemessenheit des Hauptmietzins es für Geschäftslokale ist daher nicht auf den Zeitpunkt des Mietzinsanhebungsbegehren s abzustellen. OGH 5 Ob 10/97z v. 28.01.1997.