vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ABGB § 863

BetriebswichtigesARD 4830/42/97 Heft 4830 v. 11.4.1997

( ABGB § 863 ) Kündigungsgründe nach dem Mietrechtsgesetz sind ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen, weil sie sonst nicht mehr als „wichtig“ (= dringend) angesehen werden können. Daraus hat sich eine eher kasuistische Rechtsprechung zu einem konkludenten Verzicht auf einen - schon verwirklichten - Kündigungsgrund entwickelt. Einhelligkeit besteht darüber, dass bei Dauertatbeständen grundsätzlich im Zuwarten ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes nicht gesehen werden kann. Jedenfalls ist hier ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Maßgeblich können immer nur die Umstände des konkreten Einzelfalls sein. OGH 10 Ob 1521/96 v. 27.02.1996.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte