( ABGB § 863 ) Kündigungsgründe nach dem Mietrechtsgesetz sind ohne unnötigen Aufschub geltend zu machen, weil sie sonst nicht mehr als „wichtig“ (= dringend) angesehen werden können. Daraus hat sich eine eher kasuistische Rechtsprechung zu einem konkludenten Verzicht auf einen - schon verwirklichten - Kündigungsgrund entwickelt. Einhelligkeit besteht darüber, dass bei Dauertatbeständen grundsätzlich im Zuwarten ein stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes nicht gesehen werden kann. Jedenfalls ist hier ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Maßgeblich können immer nur die Umstände des konkreten Einzelfalls sein. OGH 10 Ob 1521/96 v. 27.02.1996.