( ASVG § 223 ) Stellt ein Versicherter einen Antrag auf Alterspension, kann er nicht das Klagebegehren auf Zahlung der Alterspension bereits ab einem einer früheren Antragstellung - also zu einem Zeitpunkt, zu dem er die Leistungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt hat - nächstmöglichen Stichtag begehren. OGH 10 Ob S 2150/96s v. 16.07.1996.