( UStG § 12 Abs 1 Z 1 ) Einem Rechtsanwalt für Substitution en in Deutschland von deutschen Rechtsanwälten in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer ist weder als Vorsteuer zum Abzug zugelassen noch können die insgesamt von deutschen Anwälten in Rechnung gestellten Beträge als durchlaufende Posten angesehen werden. VwGH 92/14/0078 v. 26.11.1996. (Beschwerde abgewiesen)