( ArbVG § 105 Abs 3, ABGB § 90 ) Bei bloßer familienhafter Mitarbeit im Betrieb des Ehemannes besteht kein Anspruch auf Kündigungsanfechtung. Zwischen Ehepartnern müsste der Abschluss eines Dienstverhältnisses deutlich zum Ausdruck kommen; im Zweifel ist von familienhafter Mitarbeit auszugehen.
ASG Wien 24 Cga 41/93m v. 30.09.1996